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   BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 119/86   

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BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 119/86 (https://dejure.org/1986,2031)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1986 - IVb ZB 119/86 (https://dejure.org/1986,2031)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 (https://dejure.org/1986,2031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Berufungsfrist - Rechtsanwalt - Rechtsmitteleinlegung

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 485
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 28/84

    Aufgabenübertragung - Büroangestellter - Rechtsanwalt - Fristsache -

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 119/86
    Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt; sie gehört zum eigenen Aufgabenbereich des Anwalts (std. Rspr., vgl. BGH VersR 1985, 269 und 552 m.w.N.; s.a. die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 70/83 - und vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 156/84 -).
  • BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 156/84

    Zahlung erhöhter Unterhaltsleistungen aus Prozessvergleich - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 119/86
    Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt; sie gehört zum eigenen Aufgabenbereich des Anwalts (std. Rspr., vgl. BGH VersR 1985, 269 und 552 m.w.N.; s.a. die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 70/83 - und vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 156/84 -).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 70/83

    Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle bei der Vorbereitung

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 119/86
    Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt; sie gehört zum eigenen Aufgabenbereich des Anwalts (std. Rspr., vgl. BGH VersR 1985, 269 und 552 m.w.N.; s.a. die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 70/83 - und vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 156/84 -).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - XII ZB 203/96 - BGHR ZPO § 233, Feriensache 4, vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1 und vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - Fristenkontrolle 68).
  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Von dieser eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe kann sich der Anwalt selbst durch genaue Organisationsanweisungen nicht entlasten (BGH 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - aaO; 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269; 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - VersR 1987, 485; 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578).
  • BGH, 27.09.1990 - V ZB 4/90

    Eigenverantwortliche Überprüfung der Sicherung hinsichtlich der Einhaltung der

    Zwar kann die Berechnung einfach zu ermittelnder prozessualer Fristen einer damit vertrauten und bewährten Angestellten übertragen werden (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1986, IVb ZB 119/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1).

    Werden dem Anwalt aber die Handakten zu einer die Frist wahrenden Bearbeitung vorgelegt, so muß er eigenverantwortlich prüfen, ob die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert ist (BGH, Beschl. v. 12. November 1986 aaO; v. 14. Oktober 1987, VIII ZB 16/87, VersR 1988, 414; v. 14. Juli 1988, III ZB 40/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 1 und v. 28. September 1989, VII ZR 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12).

  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463 m.w.N.; Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1 = VersR 1987, 485 [BGH 12.11.1986 - IVb ZB 119/86] ).
  • BGH, 26.09.1996 - V ZB 25/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung einfacher Fristen (st. Rspr. seit BGHZ 43, 148, 153) [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63] und die Führung des Fristenkalenders (BGH, Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 119/85, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1) geschulten und zuverlässigen Mitarbeitern seines Büros übertragen.
  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 11/95

    Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf den Ablauf von

    Denn bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelt es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, sondern um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1 und BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - aaO. Fristenkontrolle 24).
  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 120/93

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist wegen der Versäumung der Berufungsfrist bei

    Nunmehr handelte es sich nicht mehr nur um eine bloß routinemäßige Büroarbeit, von der sich ein Anwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgabe freimachen darf, sondern der Rechtsanwalt hatte die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozeßhandlung zu prüfen, was nach ständiger Rechtsprechung in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1988 aaO., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZB 54/90

    Einfluß der Urteilsberichtigung auf die laufende Berufungsbegründungsfrist;

    Zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung wäre Rechtsanwalt D. nur dann verpflichtet gewesen, wenn ihm die Akten zur Anfertigung oder Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden wären (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 - VersR 1983, 988; Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - VersR 1987, 485).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 48/87

    Wiedereinsetzung - Begründungsfrist - Versäumung - Unkenntnis

    Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroangelegenheit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhing; sie gehört zum eigenen Aufgabenbereich des Anwalts (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1985, 269 und 552; Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1).
  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 1/94

    Versäumung der Berufungsfrist durch Organisationsverschulden des

    Dann muß der Rechtsanwalt persönlich die Frist berechnen und deshalb durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm zu diesem Zweck die Akten rechtzeitig vorgelegt werden (st. Rechtsspr., vgl. BGH, Beschl, v. 12. November 1986, IVb ZB 119/85, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1).
  • BGH, 29.09.1994 - LwZB 3/94

    Verpflichtung der Prozessbevollmächtigten zu eigenverantwortlicher Nachprüfung

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZB 17/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

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